BMF-Vorgaben für Spendenbescheinigung

Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden beim Fiskus, ist eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung unerlässlich. Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen es an eine Zuwendungsbestätigung gibt, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nun in einem Schreiben vom 17. Juni 2011 festgehalten. Die wichtigsten Punkte sind unten zusammengefasst:

 

  • Die Bestätigung darf eine maximale Größe von DIN A4 haben.
  • Werbung und Danksagungen dürfen nur auf der Rückseite der Bestätigung abgedruckt werden.
  • Der Bestätigungsaussteller muss außerdem vorgeschriebene Textpassagen beibehalten, er darf keine Umformulierung vornehmen. Eine Hervorhebung einzelner Textpassagen ist jedoch erlaubt.
  • Die Fragestellung, ob es sich bei der Bestätigung um einen Verzicht auf Erstattungen von Aufwendungen handelt, muss der Zuwendungsempfänger auf der Bestätigung in jedem Fall beantworten.
  • Sachspenden müssen auf der Bestätigung genau bezeichnet werden (z.B. mit Alter, Zustand etc.). Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen sind mit dem Entnahmewert zzgl. angefallener Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen des Zuwendenden ist der gemeine Wert anzusetzen, außer der Verkauf des gespendeten Wirtschaftsguts würde zum Zeitpunkt der Zuwendung einer Besteuerung unterliegen.  
  • Bei Sammelbestätigungen wird die zusätzliche Erklärung des Ausstellers verlangt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Einzelbestätigungen, Beitragsquittungen o.ä. ausgestellt wurden. Aus der Sammelbestätigung muss der genaue Zeitraum hervorgehen, den diese umfasst.
  • Zudem müssen alle Zuwendungen einzeln auf der Rückseite oder einer Anlage der Bestätigung mit Datum, Betrag und Art der Zuwendung aufgeführt werden.

Weitere Informationen und Muster für Zuwendungsbestätigungen finden Sie unter: http://www.finanzamt.bayern.de/informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Spenden/default.php?f=LfSt&d=x

Das einschlägige Muster für Treuhandstiftungen ist das Muster „Zuwendungsbestätigung einer inländischen Stiftung des privaten Rechts“, bei Stiftungsfonds können Zuwendungsbestätigungen nur über die Trägerstiftung erstellt werden. Die hier genannten Muster gelten bundesweit und nicht nur für Bayern.

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