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Für Stifter, die sich noch nicht endgültig von bestimmten Vermögensteilen trennen möchten oder können, gibt es die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens an die Malteser Stiftung. Die Vermögenserträge aus dem Darlehen kommen steuerfrei den Maltesern Jahr für Jahr zugute, und der Stifter kann sein Darlehen jederzeit zurückverlangen. | |||||||||||||||
Wenn Sie sich für ein Stifterdarlehen interessieren, können Sie unsere kostenlose Broschüre anfordern. Für Fragen steht Ihnen Michael Görner telefonisch unter 0221 / 98 22 123, per E-Mail oder persönlich gerne zur Verfügung. |
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![]() „Ich habe meiner eigenen Stiftung noch einen größeren Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt. Da ich nicht weiß, ob ich auch im Alter gesund bin und später vielleicht doch noch einmal auf meinen gestifteten Betrag angewiesen sein könnte, habe ich durch das Stifterdarlehen die Möglichkeit, auf diesen Betrag wieder zurückgreifen zu können.“ Gerhard Johannes Hübner, Stiftungsgründer |
Die Abwicklung |
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Als Stifter schließen Sie mit der Malteser Stiftung einen Darlehensvertrag über ein Gelddarlehen. Der Vertrag wird so ausgestaltet, dass der Darlehensgeber auf Zinserträge verzichtet. Wenn der Darlehensgeber das Geld auf das Konto der Malteser Stiftung überwiesen hat, wird das Darlehen bei der Stiftung getrennt verbucht, separat angelegt und in der Bilanz gesondert ausgewiesen. Die Zinserträge aus dem Darlehen kommen als Vermögens-erträge steuerfrei der gemeinnützigen Arbeit der Malteser zugute. |
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| Vorteile für den Darlehensgeber | ||||||||||||||||
Der Darlehensgeber kann am Ende der Darlehenslaufzeit beziehungsweise im Rahmen der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist den Darlehensbetrag zurückverlangen. Mit einem Stifterdarlehen können Sie sich mit einer bestimmten Summe für gemeinnützige Zwecke engagieren, ohne sich aber endgültig von dem Betrag trennen zu müssen, wie dies bei einer klassischen Stiftungsgründung, einer Zustiftung oder auch einer Spende der Fall ist. Sollte der Darlehensgeber das Geld, beispielsweise im Alter, benötigen, so erhält er es nach Ablauf der Kündigungsfrist für seine Zwecke zurück. Benötigt der Darlehensgeber das Geld hingegen nicht mehr, so kann er per Testament bestimmen, dass es als Zuwendung an die Malteser Stiftung gehen soll. |
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