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> Eine eigene Stiftung
Die Zustiftung
Stiftung per Testament
Der Stiftungsfonds
Das Stifterdarlehen
Kontoverbindungen
  Im Malteser Stiftungszentrum können Sie einfach und kostenlos bereits ab 5.000 Euro Stiftungsvermögen eine eigene Stiftung gründen. Dabei handelt es sich um eine treuhänderische Stiftung, für die die Malteser Stiftung als Treuhänder auftritt. Wenn Sie in Kooperation mit den Maltesern eine eigene rechtsfähige Stiftung gründen möchten, steht Ihnen das Malteser Stiftungszentrum auch gerne zur Verfügung.
     
     
         
  > Vorteile einer eigenen Stiftung
> Stiftungsverwaltung
> Steuervorteile
> Antwortbrief für Satzungsentwurf
               

Wenn Sie sich für eine Stiftungsgründung interessieren, können Sie unsere kostenlose Broschüre anfordern. Für Fragen steht Ihnen Michael Görner telefonisch unter 0221 / 98 22 123, per E-Mail oder persönlich gerne zur Verfügung.

> Broschüre „Werden Sie Stifter“ kostenlos anfordern

 
   
   
                         
 
„Durch ihren unermüdlichen Einsatz im In- und Ausland beeindruckt die Arbeit der Malteser meine Familie und mich ausgesprochen positiv. Der „Malteserstern“ ist ein Symbol für das Gute in der Welt und soll noch viele Jahrhunderte weiter leuchten.“ Dr. med. Marianne Lulay-Dander, Stifterin
 Steuervorteile
Steuerliche Begünstigung

Unterstützt die Stiftung gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, wird sie vom zuständigen Finanzamt von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt und kann Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausstellen.
 


Rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen sind steuerlich gleichgestellt. Bei der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke haben beide Rechtsformen die unten genannten Steuervorteile.

NEUGRÜNDUNG STIFTUNG UND ZUSTIFTUNG
Auf Grund des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ können Stifter bei der Errichtung einer Stiftung bis zu einer Million Euro steuerlich wirksam in das Grundstockvermögen einer Stiftung einbringen. Die gestiftete Summe kann entweder komplett im Jahr der Stiftungsgründung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren in Abzug gebracht werden. Diese Regelung gilt nicht für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG.

JÄHRLICHE ZUWENDUNGEN
Mit der Gesetzesänderung können Stifter oder Dritte jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte steuerlich wirksam in eine gemeinnützige Stiftung einbringen. Dabei ist es nicht mehr wichtig, ob die Stiftung gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dient.

BESONDERE VORTEILE FÜR UNTERNEHMER
Unternehmen können jährlich vier Promille der gesamten Umsätze und der im gesamten Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, das heißt doppelt so viel wie vor der Gesetzesänderung von 2007, steuerlich wirksam spenden oder zustiften.

KEINE ERBSCHAFTSTEUER
Soweit eine Erbschaft innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung übertragen wird, fällt keine Erbschaftsteuer an. Gezahlte Erbschaftsteuer wird zurückerstattet.