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„Für welche From der Unterstützung Sie sich auch immer entscheiden, feststeht: Sie tun Gutes und helfen das Leid anderer Menschen nachhaltig zu lindern. Denn nur die Stiftungserträge – bestehend aus Zinsen, Spenden, Mietseinnahmen – werden für Menschen in Not verwendet. Das Stiftungsvermögen bleibt erhalten. So können wir Hilfsprojekte langfristig absichern.“ Dr. Erich Prinz von Lobkowicz, Vorsitzender des Stiftungsrates Malteser Stiftung
           

Stiftungsvorstand
Laut Gesetzgeber muss eine rechtsfähige Stiftung einen Vorstand haben. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen, die vom Stifter oder den in der Satzung dazu berufenen Personen ernannt werden. Er vertritt die rechtsfähige Stiftung in allen Rechtsgeschäften und ist das Entscheidungsorgan der rechtsfähigen Stiftung.
Der Vorstand handelt im Rahmen von Stiftungszweck und Satzung für die Stiftung in eigener Verantwortung. Der Stiftungsvorstand wird manchmal auch als Kuratorium, in seltenen Fällen auch als Beirat bezeichnet.
Bei der treuhänderischen Stiftung obliegt die Durchführung des Stiftungszwecks grundsätzlich dem Treuhänder, der sie auch in allen Rechtsgeschäften vertritt. Eine Treuhandstiftung muss im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung keinen Vorstand haben. Der Stifter kann aber, ebenso wie in der rechtsfähigen Stiftung, einen Vorstand berufen, der je nach Satzung mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet sein kann. Der Vorstand kann über die Vergabe von Stiftungserträgen entscheiden, den Treuhänder kontrollieren, ein Vetorecht gegenüber dem Treuhänder besitzen oder repräsentative Funktionen haben.