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„Für welche From der Unterstützung Sie sich auch immer entscheiden, feststeht: Sie tun Gutes und helfen das Leid anderer Menschen nachhaltig zu lindern. Denn nur die Stiftungserträge – bestehend aus Zinsen, Spenden, Mietseinnahmen – werden für Menschen in Not verwendet. Das Stiftungsvermögen bleibt erhalten. So können wir Hilfsprojekte langfristig absichern.“ Dr. Erich Prinz von Lobkowicz, Vorsitzender des Stiftungsrates Malteser Stiftung
           

Freistellungsbescheid
Gemeinnützige Körperschaften sind von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer befreit. Das Finanzamt für Körperschaften am Sitz der rechtsfähigen Stiftung bzw. des Treuhänders ist für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständig. Es erstellt bei Stiftungsgründung den Freistellungsbescheid, anfangs eine vorläufige Bescheinigung. Das Finanzamt überprüft die Stiftung auch in der Folgezeit und erstellt dann jeweils einen aktuellen Freistellungsbescheid. Nur als gemeinnützig anerkannte Organisationen dürfen Zuwendungsbestätigungen (siehe dort) ausstellen.