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GESETZ ZUR STÄRKUNG BÜRGERSCHAFTLICHEN ENGAGEMENTS
Im Oktober 2007 hat der Bundestag den Entwurf für ein „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Um dem Reformziel „die Zivilgesellschaft zu stärken und bürgerschaftliches Engagement zu fördern“ näher zu kommen, wurden nicht nur Freibeträge für die ehrenamtliche Tätigkeit eingeführt oder angehoben, wie z. B. der so genannte Übungsleiterfreibetrag. Auch das Spendenrecht wurde vereinfacht und Bürokratie abgebaut. Insgesamt stellen sich die für Stiftungen vorgesehenen Änderungen positiv dar. In der Tendenz dürften die vom Bundestag beschlossenen veränderten Rahmenbedingungen und steuerlichen Anreize dazu führen, dass das Grundstockvermögen bereits bestehender Stiftungen weiter gestärkt und neue Stiftungen mit einem höheren Grundstockvermögen ausgestattet werden. Nach Abschluss des formellen Gesetzgebungsprozesses soll das neue Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen für Stiftungen im Einzelnen:
EINE MILLION ABSETZBAR
Der Sonderausgabenabzug gem. § 10b Abs. 1a EStG wurde angehoben. Statt bisher 307.000 Euro können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung künftig bis zu einer Million Euro über zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Mit der Anhebung des Sonderausgabenabzugs ist zudem eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der Vorschrift verbunden: der abzuziehende Betrag muss nicht mehr im Gründungsjahr der Stiftung zugewandt werden. Der Sonderausgabenabzug gilt damit auch für Zustiftungen, die erst nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen. Verheiratete können den Betrag von einer Million Euro pro Ehegatte, und damit doppelt, geltend machen.
VEREINHEITLICHUNG DES SPENDENABZUGS
Seit Jahren fordert der Bundesverband Deutscher Stiftungen die Vereinheitlichung und Anhebung des Spendenabzugs auf 20 Prozent. Die unterschiedliche Höhe der Abzugsbeträge hat in der Vergangenheit nicht nur den Stiftungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand abverlangt. Die Differenzierung der Zwecke im Hinblick auf den unterschiedlichen Spendenabzug von fünf bzw. zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte ist nun aufgehoben und auf einheitliche 20 Prozent angehoben worden. Insbesondere spendensammelnden Organisationen, also auch Stiftungen, wird mit dieser Änderung die Arbeit erleichtert. Mit der Anhebung auf 20 Prozent folgt der Gesetzgeber dem guten Beispiel der Schweiz, in der bereits zum 1. Januar 2006 der Spendenabzug auf 20 Prozent erhöht wurde. Der neue Spendenabzugsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte ist zeitlich gesehen unbegrenzt vortragsfähig. Das bedeutet, dass ein Spender seine im Jahr 2007 geleistete Spende auch noch im Jahr 2017 vortragen kann, was vor allem von Vorteil ist, wenn eine Spende in einem einkunftsschwachen Jahr geleistet wurde. Die in der Anwendung komplizierte Großspendenregelung ist ganz entfallen, womit jedoch auch der einjährige Rücktrag, den diese Regelung ermöglichte, verloren geht. Ebenfalls entfallen ist der pauschale Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen an Stiftungen nach dem bisherigen § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von 20.450 Euro.
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