| Bei
Ihrer Stiftung für benachteiligte Kinder und Familien handelt es sich
um eine sogenannte Treuhandstiftung, deren Treuhänder die rechtlich
selbstständige „Stiftung Albert Schweitzer Familienwerke und
Kinderdörfer“ ist.
Einfache Genehmigung
Mittels eines Treuhandvertrags überträgt der Stifter dem Treuhänder
einen Vermögenswert zur Verwirklichung der von ihm in der Stiftungssatzung
benannten Zwecke. Dieses Grundstockvermögen bleibt in seinem Wert
für immer erhalten. Lediglich die Erträge werden zur Realisierung
des Stiftungszwecks verwendet. Da die Treuhandstiftung keine eigene Rechtsperson
ist, wird sie in Rechtsgeschäften durch den Treuhänder vertreten.
Dadurch entfallen für die Treuhandstiftung aufwändige Genehmigungsverfahren
und Verwaltungsaufgaben.
Optimale Steuervorteile
Die Förderung von gemeinnützigen oder auch mildtätigen Zwecken wird vom Staat anerkannt und findet daher beim Ansatz des zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung. So bestehen für Privatpersonen, die der Einkommensteuer unterliegen, ebenso wie für Unternehmen, die Gewerbe- und Körperschaftsteuer entrichten, verschiedene Möglichkeiten, Zuwendungen mittels einer entsprechenden Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) steuerlich in Abzug zu bringen. Im Folgenden sind die wichtigsten Eckpunkte der vorgenommenen Änderungen aufgrund des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 21. September 2007 dargestellt.
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Zuwendungen in Vermögensstock
Stifter können bis zu einer Million Euro steuerlich wirksam in das Vermögen einer Stiftung einbringen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Stiftung neu gegründet wird oder bereits seit längerer Zeit besteht. Die gestiftete Summe kann entweder komplett im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren in Abzug gebracht werden.
Jährliche Zuwendungen
An gemeinnützige
Stiftungen können Sie jährlich 20% Ihres Einkommens oder 0,4% der Löhne, Gehälter und Umsätze Ihrer Firma spenden. Hierbei ist es nicht von Bedeutung,
ob die Zuwendung zur Erhöhung des Grundstockvermögens oder
in vollem Umfang zur unmittelbaren Umsetzung des Stiftungszwecks verwendet
werden soll.
Keine Erbschaftsteuer
Wird eine Erbschaft innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung übertragen, fällt keine Erbschaftsteuer für den gestifteten Betrag an. Gezahlte Erbschaftsteuer wird zurückerstattet.
Steuergesetze
Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne den exakten Wortlaut der einschlägigen
Steuergesetze zu. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an uns.
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